Den wohlverdienten Urlaub krank im Bett zu verbringen ist für viele keine schöne Vorstellung. Wir berichten darüber, was der Krankheitsfall im Urlaub bedeutet und worauf Sie achten müssen.
Was wird aus meinen Urlaubstagen bei Krankheit?
„Wenn man im Urlaub krank wird, muss man die Tage ans Bett gefesselt verbringen und hat Pech gehabt.“ Viele glauben, dass es so laut Arbeitsrecht in Krankheitsfällen läuft. Das stimmt jedoch nicht. Ist man für diese Tage krankgeschrieben, dann sollte man diese für die Genesung nutzen. Eigentlich sind Arbeitnehmer nämlich auch nicht „krankgeschrieben“, selbst wenn der Volksmund das so nennt – sondern arbeitsunfähig. Urlaubstage sind für die Erholung von der Arbeit gedacht. Doch wer an den schönsten Tagen im Jahr krank ist und sich von der Krankheit erholen muss, der kann sich nicht von der Arbeit erholen. Daher werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit von den Urlaubstagen wieder dem Urlaubskonto gutgeschrieben. Sie haben als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Ihre Urlaubstage nachzuholen. Dabei sollten Sie jedoch einiges beachten.
Was tun bei Krankheit im Urlaub?
Der erste Schritt ist den Arbeitgeber und die Krankenkasse unverzüglich über die Krankschreibung aufzuklären, z. B. durch einen Anruf. Schreibt Sie der Arzt länger als drei Tage in Ihrem Urlaub krank, so müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einreichen. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, auf diese nicht erst am dritten Tag, sondern bereits am ersten Krankheitstag zu bestehen. Im Falle einer Erkrankung im Ausland hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Übermittlungsart mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG). Dieses Prozedere gilt, wenn man bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Krank im Ausland – Auf was muss ich achten?
Innerhalb der EU kann in der Regel die EHIC benutzt werden. Die Abkürzung EHIC steht für die europäische Krankenversichertenkarte und befindet sich auf der Rückseite der normalen Versicherungskarte. In Nicht-EU-Ländern wirkt der normale Versicherungsschutz nicht. Aufgrund dessen sollte man vor solch einer Reise eine Auslandskrankenversicherung abschließen.
Krank im EU-Ausland
Bei Erkrankungen innerhalb der Europäischen Union steht dem Arbeitnehmer ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflicht zur Verfügung. Er kann die Nachweispflicht dadurch erfüllen, dass er die AU-Bescheinigung des ausländischen Arztes einer ausländischen Krankenkasse vor Ort vorlegt, statt sie dem Arbeitgeber zuzusenden.
- Der Arbeitgeber wird dann von der deutschen Krankenversicherung über die Arbeitsunfähigkeit informiert,
- die wiederum von der ausländischen Krankenversicherung informiert wurde.
- Das verzögert jedoch die Information des Arbeitgebers gegenüber der normalen gesetzlichen Informationspflicht.
Im Ausland ausgestellte Krankschreibungen haben den gleichen Beweiswert wie deutsche Atteste, müssen dazu aber dieselben inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen.
Über die EU-Länder hinaus erstreckt sich dieses Verfahren ebenfalls auf Länder, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Die wiedergewonnenen Urlaubstage müssen dann aber erneut mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, riskiert man schnell eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung.
Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub?
Diese Frage hängt von der Erkrankung selbst ab. Bei einer Krankschreibung muss der Arbeitnehmer möglichst schnell wieder gesund werden. Alle Tätigkeiten die ihn davon abhalten, sollten vermieden werden. Doch grundsätzlich kann man alles machen, was die Heilung nicht in die Länge zieht oder gefährdet. Sicherheitshalber sollten die Pläne mit dem Arzt abgestimmt werden.
Urlaub auch im Fall von Krankengeld?
Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nach dem Auslaufen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Anspruch auf Krankengeld, das von den Krankenkassen geleistet wird.
Sind während des Krankengeldbezugs Urlaubsreisen geplant, ist Vorsicht angemahnt. Das gilt insbesondere für Reisen ins Ausland. Denn: Hält sich der Versicherte im Ausland auf, ruht im Normalfall der Anspruch auf Krankengeld. Um somit nicht den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren, sollten die Versicherten rechtzeitig die Zustimmung ihrer Krankenkasse einholen. Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen, ob die Reise den Heilungsprozess fördert beziehungsweise diesem nicht entgegensteht.